安裝 Steam
登入
|
語言
簡體中文
日本語(日文)
한국어(韓文)
ไทย(泰文)
Български(保加利亞文)
Čeština(捷克文)
Dansk(丹麥文)
Deutsch(德文)
English(英文)
Español - España(西班牙文 - 西班牙)
Español - Latinoamérica(西班牙文 - 拉丁美洲)
Ελληνικά(希臘文)
Français(法文)
Italiano(義大利文)
Bahasa Indonesia(印尼語)
Magyar(匈牙利文)
Nederlands(荷蘭文)
Norsk(挪威文)
Polski(波蘭文)
Português(葡萄牙文 - 葡萄牙)
Português - Brasil(葡萄牙文 - 巴西)
Română(羅馬尼亞文)
Русский(俄文)
Suomi(芬蘭文)
Svenska(瑞典文)
Türkçe(土耳其文)
tiếng Việt(越南文)
Українська(烏克蘭文)
回報翻譯問題
Aufgrund dessen das sie gegen die einstweilige Verfügung meiner Mandantin Renate Koslowsky verstoßen haben. Werden wir im Rahmen der ZPO §935ff mit gerichtlichen Schritten gegen sie vorgehen müssen.
Sie werden dazu vorgeladen als Beschuldigter ihre Aussage zu tätigen. Ihnen wird das Nachstellen §238 StGB vorgeworfen die Klägerin Renate Koslowsky {78} hat sie am 29.4.2019 vor der Tür ihres Seniorenstifts beobachtet wie sie sich am offenen Fenster selbst befriedigt haben. Dies hat die Seniorin dermaßen abgeschreckt das sie eine einstweilige Verfügung gegen sie erstellt hat gegen diese haben sie allerdings verstoßen.
Wir bitten Sie in aller Höflichkeit dies zu unterlassen.
Hochachtungsvoll
Kanzlei Tamiel und Co.